Satzung des Vereins »Schöpfung bewahren konkret – Kirchlicher Verein zur Förderung umweltfreundlicher Projekte«
Präambel
Der Verein will im Interesse der Bewahrung der Schöpfung auf der Grundlage der biblischen Botschaft und des christlichen Glaubens den Umweltschutz fördern, indem er umweltfreundliche Projekte sowohl finanziell als auch organisatorisch, werbend und beratend unterstützt.
Der Verein versteht seine Initiativen als Umsetzung zentraler Anliegen des konziliaren Prozesses für »Frieden, Gerechtigkeit und Bewahrung der Schöpfung«. Er weiß sich in seinen Anliegen, über seine Mitglieder und Leitungsstrukturen sowie in seiner praktischen Arbeit in besonderer Weise der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern verbunden und in ihr beheimatet. Dies findet auch Ausdruck in der kirchenaufsichtlichen Genehmigung dieser Satzung und eventueller Satzungsänderungen.
Der Verein fördert ganz grundsätzlich die ökologische Bewusstseinsbildung, aktualisiert den biblischen Schöpfungsglauben und zeigt ethisch und ökologisch begründete Handlungsperspektiven für zeitgemäßes Christsein auf. Er tut dies ohne konfessionelle Beschränkungen.
§ 1 Name und Sitz
| (1) | Der Verein führt den Namen: »Schöpfung bewahren konkret – kirchlicher Verein zur Förderung umweltfreundlicher Projekte« |
| (2) | Er hat seinen Sitz in München und ist in das Vereinsregister eingetragen. |
§ 2 Zweck des Vereins
| (1) | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. |
| (2) | Zweck des Vereins ist die Förderung des Umweltschutzes, wie er im Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und in der Verfassung des Freistaates Bayern verankert ist. Dabei kann der Verein sowohl unmittelbar durch seine Mitglieder oder auch als Förderverein tätig werden. |
| (2.1) | Der Verein ist als Förderverein tätig. |
| (2.1.1) | Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln, welche anderen kirchlichen öffentlichen Körperschaften zugewendet werden. Diese Mittel sind ausschließlich für Zwecke des Umweltschutzes zu verwenden. Die unterstützten Körperschaften dürfen keine privatwirtschaftlichen Ziele verfolgen. |
| (2.2) | Der Zweck Umweltschutz wird vom Verein daneben wie folgt unmittelbar selbst verwirklicht: |
| (2.2.1) | durch Maßnahmen (z.B. Konzepte) der Energieeinsparung und alternativer, umweltfreundlicher Energieerzeugung, |
| (2.2.2) | durch Umwelt entlastende Pilotprojekte und Studien für die Alltagsökologie (z.B. Hygiene, Ernährung, Mobilität, Wohnen, Entsorgung), |
| (2.2.3) | durch Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie der Naturbegegnung in der Jugend- und Gemeindearbeit. |
| (2.2.4) | Der Verein organisiert dazu Informationsveranstaltungen, besonders auf Gemeinde-, Dekanats-, Kirchenkreis- und Landeskirchenebene, die geeignet sind, das Umweltbewusstsein und umweltfreundliche Verhaltensweisen generell zu fördern. Privatwirtschaftliche Interessen sind ausgeschlossen. |
| (2.3) | Die unmittelbare Tätigkeit des Vereins kann auch durch beauftragte Hilfspersonen ausgeübt werden, welche dem Verein gegenüber weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig sind. |
| (3) | Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen die Aufnahme weiterer satzungsgemäßer Aufgaben beschließen, soweit es sich hierbei um steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung handelt. |
§ 3 Selbstlosigkeit
| (1) | Alle Mittel des Vereins, auch etwaige Gewinne, sind für seine satzungsgemäßen Zwecke gebunden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten weder bei ihrem Ausscheiden noch bei Auflösung des Vereins irgendwelche Anteile am Vereinsvermögen. |
| (2) | Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. |
§ 4 Mitgliedschaft
| (1) | Mitglieder des Vereins können werden:
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| (2) | Über die Aufnahme von Mitgliedern, die eine schriftliche Beitrittserklärung voraussetzt, entscheidet der Beirat. Gegen die Ablehnung der Aufnahme durch den Beirat, die nicht begründet zu werden braucht, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zu. |
| (3) | Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Bei Austritt ist der Mitgliedsbeitrag für das laufende Jahr noch zu entrichten. |
| (4) | Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger Mahnung nicht nachkommen, sowie Mitglieder, die sonst den Interessen des Vereins zuwiderhandeln, können durch Beschluss des Beirats ausgeschlossen werden. Gegen die Entscheidung kann Berufung bei der nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden. |
| (5) | Fördermitgliedschaft ist möglich. Sie setzt eine ein- oder mehrmalige Spende für den Vereinszweck voraus und ist mit Rederecht, nicht aber mit Stimmrecht in der Mitgliederversammlung verbunden. |
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt (z.Zt. gültig: Gründungsprotokoll vom 6.10.1995).
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand,
- der Beirat.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
| (1) | Ordentliche Mitgliederversammlungen finden einmal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens 1/10 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen verlangt. |
| (2) | Die Einladung zu den Mitgliederversammlungen erfolgt brieflich 14 Tage vor der Versammlung und/oder durch gleichzeitige Bekanntgabe im »Evangelischen Sonntagsblatt« unter Angabe von Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung. Die Versammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 1. bzw. 2. Stellvertreter einberufen und geleitet. |
| (3) | Anträge an die Mitgliederversammlung müssen mindestens acht Tage vorher schriftlich beim Vorstand eingereicht werden. |
| (4) | Der Mitgliederversammlung obliegen:
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| (5) | Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. |
| (6) | Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen der Zustimmung durch 3/4 der abgegebenen Stimmen. Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenrates der ELKB. |
| (7) | Abstimmungs- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder. Die juristischen Personen werden durch ihren gesetzlichen Vertreter oder durch einen Bevollmächtigten vertreten. Im übrigen ist eine Vertretung der Mitglieder nicht zulässig. |
§ 9 Der Vorstand
| (1) | Der Vorstand besteht aus:
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| (2) | Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jedes Mitglied des Vorstands ist allein vertretungsberechtigt. Die Vertretungsbefugnisse des Vorstands sind nach außen unbeschränkt. Dem Verein gegenüber sind der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter an die Beschlüsse des Beirates und der Mitgliederversammlung gebunden. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass die Stellvertreter nur bei Beauftragung durch den Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung tätig werden dürfen. |
| (3) | Die Amtszeit des Vorstandes beträgt zwei Jahre. |
§ 10 Beirat
| (1) | Der Beirat besteht aus:
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| (2) | Die Mitglieder des Beirats werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Gewählt kann nur werden, wer Mitglied des Vereins ist. Wiederwahl ist zulässig. Der Beirat bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorsitzende und seine Stellvertreter sollen in der Regel Mitglieder der Konferenz der Kirchenkreisbeauftragten in der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern ((KUK)) sein. Bei Ausscheiden eines seiner Mitglieder während der Amtsdauer ergänzt sich der Beirat für den Rest der Wahlperiode selbst. |
| (3) | Der Beirat setzt die allgemeinen Grundzüge der Vereinstätigkeit fest und berät und entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins (insbesondere über den Einsatz der Projektmittel), soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Ihm obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte. |
§ 11 Die Rechnungsprüfung
| (1) | Von der Mitgliederversammlung werden auf die Dauer von vier Jahren zwei Rechnungsprüfer gewählt. Sie dürfen nicht dem Beirat angehören. |
| (2) | Die Rechnungsprüfer prüfen nach Ablauf des Geschäftsjahres die Rechnungen des Vereins und erstatten der Mitgliederversammlung über das Ergebnis Bericht. Sie können unvermutet die Kasse prüfen. |
§ 12 Beurkundung der Beschlüsse
Die Beschlüsse des Beirats und der Mitgliederversammlung werden protokollarisch niedergelegt und die Niederschriften vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet.
§ 13 Anfallsberechtigung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden.
Augsburg, 6. November 1996, gez. Pfarrer Dr. Rainer Hennig, 1. Vorsitzender