aktueller Pfad schoepfung-bewahren-konkret.de / stiftungssatzung.html

Satzung der Bayerischen Evangelischen Umweltstiftung »Der Schöpfung zuliebe«

Präambel

Als sich im letzten Viertel des 20. Jahrhunderts die Anzeichen mehrten, dass die Lebens- und Wirtschaftweise in den Industriestaaten der Erde geeignet ist, die Lebensgrundlagen auf dem Globus zu zerstören, entstand die Umweltbewegung. Sie fand schnell Eingang in das gesellschaftliche Bewusstsein und das staatliche Handeln. Die Forderung nach Arten- und Biotopschutz, nach Verminderung des Energieverbrauchs und Schonung der natürlichen Ressourcen wurde weiterentwickelt zur Forderung nach einer nachhaltigen Lebens- und Wirtschaftweise.

Auch die Evangelische Kirche in Bayern hat diese Herausforderung angenommen und als eine Sache des Glaubens an Gott, den Schöpfer zu verstehen gelernt. 1989 formulierte die Landessynode eine Botschaft zur Bewahrung der Schöpfung. Darin heißt es u.a.

Mit allen Christen bekennen wir Gott als den Schöpfer des Himmels und der Erde. Und doch zerstören wir seine Schöpfung. Wir wissen sehr vieles und tun sehr wenig. Das Gefühl der Ohnmacht wächst. Wir suchen nach Wegen aus der Gefahr. Die Zeit drängt. Der Glaube ist herausgefordert – und unser Tun. Zum Christsein gehört die Verantwortung für die Schöpfung.

Wir rufen uns selbst und alle Christen auf, Unbequemes zu wagen und Einschränkungen nicht zu scheuen. Bewahrung der Schöpfung ist zum Nulltarif nicht zu haben. Sie muss uns einen hohen Preis wert sein. Das gilt nicht nur für den privaten Bereich. Das gilt ebenso für die Kirche.

Eine Generation später ist es um die Anstrengungen in Gesellschaft und Kirche stiller geworden. Kurzfristige wirtschaftliche Ziele und die Beunruhigung über eine anhaltende Arbeitslosigkeit haben die Bemühungen um eine nachhaltige Bewahrung unserer Lebensgrundlagen in den Hintergrund treten lassen. Noch ist aber die Gefahr nicht gebannt; im Gegenteil: Die drohende, weitgehend vom Menschen verursachte Klimaveränderung kann zu weltweiten Krisen führen.

Die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern steht aufgrund drastisch zurückgehender Kirchensteuereinnahmen unter dem Zwang zu radikaler Sparsamkeit. In dieser Situation halten wir es für geboten, für Nachhaltigkeit auch beim christlichen Umweltengagement zu sorgen und seine Finanzierung ein Stück weit vom Kirchensteueraufkommen unabhängig zu machen. Die Bayerische Evangelische Umweltstiftung kann dazu einen Beitrag leisten.

§ 1 Name, Sitz und Zweck

  1. Die Bayerische Evangelische Umweltstiftung ist eine nicht rechtsfähige kirchliche Stiftung mit Sitz in München. Sie verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
  2. Zweck der Stiftung ist es, das Bewusstsein für die Bewahrung der Schöpfung in der Kirche zu stärken und die Umweltarbeit der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern zu fördern und zu unterstützen. Insbesondere wird der Stiftungszweck verwirklicht durch Zuwendungen zugunsten
    • der Entwicklung und Verbreitung zukunftsfähiger christlicher Lebensstile,
    • von Maßnahmen der ökologischen Bildung und schöpfungstheologischer Vertiefung,
    • des Angebots kirchlicher Umweltberatung,
    • des Einsatzes erneuerbarer Energien und energieeffizienter Techniken,
    • der Förderung von Naturschutz und Landschaftspflege sowie des Arten- und Biotopschutzes und
    • einer angemessenen personellen Ausstattung der evangelischen Umweltarbeit,
    jedoch nur soweit Dritte nicht zu Leistungen verpflichtet sind oder freiwillige Leistungen erbringen.
  3. Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Grundstockvermögen

  1. Die Stiftung wird mit einem Grundstockvermögen von 55.000 Euro ausgestattet.
  2. Das eingebrachte Stiftungsvermögen ist unangreifbares Grundstockvermögen.
  3. Das Stiftungsvermögen kann durch Zustiftungen erhöht werden.

§ 3 Mittelverwendung

  1. Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
    • aus den Erträgen des Stiftungsvermögens
    • aus Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht ausdrücklich zur Stärkung des Grundstockvermögens bestimmt sind.
  2. Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Mögliche Zugewinne oder Zustiftungen sind ebenfalls satzungsgemäß zu verwenden. Ausschüttungen aus dem Stiftungsvermögen sind unzulässig.
  3. Ein Drittel des Überschusses der Einnahmen über den Kosten aus der Vermögensverwaltung soll jährlich dem Grundstockvermögen als Werterhaltungsrücklage zugeführt werden.
  4. Die Stiftung darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
  5. Das Stiftungsvermögen ist nach den Grundsätzen einer sicheren und wirtschaftlichen Vermögensverwaltung anzulegen unter Berücksichtigung ethischer Kriterien.
  6. Auf die Gewährung des jederzeit widerruflichen Stiftungsgenusses besteht kein Rechtsanspruch.

§ 4 Verwaltung der Stiftung

Der Vorstand des Vereins »Schöpfung bewahren konkret« verwaltet die Stiftung. Er entscheidet in Abstimmung mit dem Beirat über die Verwendung der Stiftungserträge.

§ 5 Beirat

  1. Der Beirat der Stiftung setzt sich zusammen aus
    • dem Sprecherrat der Konferenz der Umweltbeauftragten in den Kirchenkreisen,
    • dem zuständigen Referenten im Landeskirchenamt der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern,
    • einem Synodalen, der aus der Mitte der Synode jeweils für die Dauer einer Synodalperiode entsandt wird, sowie
    • den Zustiftern zu Lebzeiten, die das Grundstockvermögen der Stiftung erheblich, mindestens um 10.000,00 Euro erhöhen, sofern sie dies wünschen.
  2. Der Beirat wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden / die Vorsitzende und den stellvertretenden Vorsitzenden / die stellvertretende Vorsitzende. Diese vertreten den Beirat.
  3. Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
  4. Die Sitzungen finden mindestens einmal im Jahr statt. Sie werden vom Vorsitzenden / der Vorsitzenden des Stiftungsbeirats oder auf Wunsch dreier Mitglieder des Stiftungsbeirats rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
  5. Der Beauftragte für Umweltfragen der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern nimmt an den Sitzungen des Beirats ohne Stimmrecht teil. Er berichtet regelmäßig über seine Arbeit und ist zu Auskünften verpflichtet.
  6. Die Tätigkeit im Beirat geschieht ehrenamtlich. Nachgewiesene Auslagen werden, soweit sie in Ausübung ihrer Tätigkeit entstehen, auf Antrag erstattet.

§ 6 Aufgaben des Beirats

Der Beirat unterbreitet dem Vorstand Vorschläge für die Mittelverwendung. Er nimmt den Bericht des Vorstands entgegen und nimmt gegenüber der Mitgliederversammlung zur Entlastung des Vorstands für den Bereich der Arbeit der Stiftung Stellung.

§ 7 Auflage

Der Vorstand des Vereins »Schöpfung bewahren konkret« kann auf Antrag der Stiftungsverwaltung oder des Beirats durch die Evangelisch-Lutherische Landeskirchenstelle Ansbach eine rechtsfähige Stiftung errichten lassen. Dafür muss Einvernehmen zwischen der Stiftungsverwaltung und dem Beirat hergestellt werden.

§ 8 Stiftungsaufsicht und Rechnungsprüfung

  1. Die Stiftungsaufsicht wird vom Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern – Landeskirchenstelle – ausgeübt.
  2. Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres hat die Stiftung einen Voranschlag, der Grundlage für die Verwaltung sein soll, der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
  3. Nach Ablauf des Geschäftsjahres ist innerhalb von sechs Monaten die Jahresrechnung zu erstellen und mit einer Vermögensübersicht der Stiftungsaufsichtsbehörde vorzulegen.
  4. Die Protokolle der Beschlüsse des Beirats und der Stiftungsverwaltung sind der Stiftungsaufsichtsbehörde zeitnah zu übersenden.

§ 9 Anfallklausel

Bei Auflösung oder Aufhebung der Stiftung oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen der Stiftung nach Abzug der bestehenden Verbindlichkeiten an den Verein »Schöpfung bewahren konkret« Kirchlicher Verein zur Förderung umweltfreundlicher Projekte e. V., soweit dieser nicht mehr besteht an die Evangelisch-Lutherische Kirche in Bayern mit der Auflage, es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des § 1 Abs. 2 der Satzung zu verwenden.

§ 10 Schlussbestimmungen

Die geänderte Satzung tritt mit Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern in Kraft. Sie kann nur mit deren Zustimmung geändert werden.